Eine Abfindung ist eine einmalige Entschädigung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Aber, ganz wichtig: Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Tatsächlich sind Abfindungen rechtlich eher die Ausnahme und werden in der Regel nur gezahlt, wenn der Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage vermeiden möchte. Der Arbeitnehmer erkennt dann die Wirksamkeit der Kündigung an und erhält dafür im Gegenzug eine Abfindung.
Nur in speziellen Ausnahmefällen, wie etwa bei betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungshinweis nach § 1a KSchG oder bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung. In allen anderen Fällen ist eine Abfindung nur durch individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich.
Nach Zugang der Kündigung läuft eine Frist von drei Wochen, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Verstreicht diese Frist, wird die Kündigung in der Regel wirksam und das Arbeitsverhältnis endet ohne Abfindung. Deshalb ist es ratsam, vorsorglich Klage zu erheben, um anschließend weitere Verhandlungen führen zu können.
Die Höhe der Abfindung wird oft nach folgender Faustregel berechnet: Ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die genaue Summe ist jedoch Verhandlungssache und hängt von verschiedenen Faktoren wie der Betriebszugehörigkeit und den Erfolgsaussichten einer Klage ab. Abfindungen sind steuerpflichtig, es können jedoch steuerliche Vergünstigungen wie die Fünftelregelung greifen.
Vorsicht bei außergerichtlichen Vergleichen wie Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen: Diese bergen Risiken, wie etwa eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, und sollten in die Vertragsgestaltung einfließen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.