Versäumt ein Arbeitgeber, seine Beschäftigten darauf hinzuweisen, dass Urlaubsansprüche, sofern sie nicht genommen werden, verfallen oder verjähren, tritt genau dieser Fall nicht in Kraft: der Arbeitnehmer behält seinen Urlaubsanspruch.
Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Bundesarbeitsgericht bittet den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung über folgende Frage: Kann ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, gemäß § 194 Abs. 1, § 195 BGB verjähren?